Der Hauptmann von Köpenick und das neue Zuwanderungsgesetz

Feb 24, 2005   //   by roesslerpr   //   Aus der Agentur, B2B-Services  //  Kommentare deaktiviert

rsblogoDer Hauptmann von Köpenick war verzweifelt: Weil er keine Aufenthaltserlaubnis hatte, bekam er keine Arbeitserlaubnis, und weil er keine Arbeit nachweisen konnte, verweigerte man ihm den Aufenthalt. Darum sah er keinen anderen Ausweg, als das Rathaus zu stürmen. Heute unterstützt RSB, der führende Anbieter professio­neller Relocation Services in Deutschland, Unternehmen dabei, qualifizierte Mitarbeiter ins Land zu holen.

Frankfurt, Februar 2005. Am 1. Januar 2005 ist das neue Zu­wanderungsgesetz in Kraft getreten. Die RSB Deutschland GmbH hat bereits Erfahrungen mit den Veränderungen ge­macht. Nicht alles ist einfacher geworden, vieles komplizierter.
In vielen Unternehmen werden heutzutage qualifizierte Mitar­beiter ins Ausland entsandt und aus dem Ausland aufgenom­men. Gründe hierfür sind vielfältig: Know-how-Transfer, das Fehlen adäquater Fachkräfte vor Ort, Aus- und Weiterbildung von Spezialisten und Führungskräften, die bessere Kommu­nikation zwischen Tochtergesellschaften in den einzelnen Län­dern und das Entwickeln einer einheitlichen Unternehmens­kultur. Durch die kürzliche EU-Erweiterung hat der innereuro­päische Transfer bereits zugenommen und wird sicher weiter zunehmen.
Unternehmen, die jetzt Mitarbeiter aus anderen Ländern ein­stellen oder delegieren, ist oft nicht klar, was das neue Zuwan­derungsgesetz für das Unternehmen, den Mitarbeiter und des­sen Familie bedeutet. Was hat sich geändert? Welche der neuen Bestimmungen treffen auf diesen speziellen Fall zu?
RSB Deutschland GmbH hat als Anbieter umfassender Relo­cation Services bereits Erfahrungen in der Praxis gemacht – mit den Behörden und den neuen Anforderungen.

Manches scheint einfacher geworden …
Es gibt nur noch zwei Formen der Aufenthaltsgenehmigung – eine befristete Aufenthaltserlaubnis und eine unbefristete Niederlassungserlaubnis. Anders als zu Köpenicks Zeiten, er­teilt die Behörde, die die Aufenthaltserlaubnis vergibt, auch die Arbeitserlaubnis. Die Grundlagen zur Erteilung einer Arbeitser­laubnis bleiben zunächst ungefähr die gleichen. Für die meisten ausländischen Antragsteller gelten daher die gleichen arbeitsrechtlichen Einschränkungen wie bisher.
EU-Bürger benötigen keine Aufenthaltserlaubnis mehr – jedoch wird eine „Bescheinigung über den Aufenthalt“ ausgestellt. Lei­der herrscht hierzu auch bei manchen Behörden noch Unklarheit über die Zuständigkeit. Bürger der „neuen“ osteuropäischen EU-Mitglieder benötigen weiterhin eine Arbeitsgenehmigung nach „altem“ Recht, allerdings ist nicht mehr die zusätzliche Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlich.
Ehepartner dürfen nun sofort ebenfalls arbeiten – die bisherige einjährige Arbeitssperre entfällt. Voraussetzung ist, sie bringen ebenfalls die entsprechenden Qualifikationen mit und erhalten einen Arbeitsvertrag.
Selbständige und Hochqualifizierte können direkt eine Nieder­lassungserlaubnis erhalten, die weder zeitlich noch räumlich beschränkt ist. Voraussetzung neben der entsprechenden Qua­lifikation ist vor allem ein Bruttojahresgehalt von mind. EUR 84.000 bei Hochqualifizierten. Für Selbständige gelten wie­derum weitere gesonderte Regeln.
Vor der Erteilung einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis wird eine Anfrage an das Landeskriminalamt oder andere Be­hörden gestellt. Diese Anfrage der Ausländerämter bei diesen dritten Behörden verzögert momentan die Anträge erheblich. In Hessen kann es zur Zeit mehrere Monate dauern, bis über einen solchen Antrag entschieden wird. Bis zur endgültigen Entscheidung gilt der Aufenthalt des Mitarbeiters als erlaubt.
Die seinerzeit mit viel Tamtam eingeführte IT-Greencard gibt es nicht mehr. IT-Spezialisten können aber weiterhin eine Erlaub­nis erhalten, wenn sie einen entsprechenden akademischen Abschluss haben und die übrigen Arbeitsbedingungen wie Ge­halt oder Arbeitszeit denen für deutsche Spezialisten entspre­chen. Eine direkte Vorschrift zur Höhe des Gehaltes gibt es nicht mehr.

Fazit
Die regionalen Behörden arbeiten unterschiedlich; es gibt sogar unterschiedliche Antragsformulare. Auch die Arbeitsweise ist unterschiedlich; die eine Behörde benötigt die Unterlagen in doppelter Ausführung, andere nicht. RSB hofft, dass sich die neuen Prozesse in den nächsten Monaten einspielen werden.
Helmut Berg, Geschäftsführer der RSB Deutschland GmbH, rät Unternehmen bei der Aufnahme ausländischer Mitarbeiter zu noch mehr Zeit und Geduld: „Für den Arbeitgeber ist die Bean­tragung momentan aufwendiger geworden. Die Ausländer­behörden sind jetzt auch arbeitsrechtlich involviert, was die

Bearbeitung weiter verzögern kann. Offensichtlich werden Faktoren wie Arbeitszeit und Gehalt stärker geprüft, so dass es in Einzelfällen schwieriger sein kann, ausländische Mitarbeiter nach Deutschland zu bekommen. Auch ist uns aufgefallen, dass Deutschkenntnisse zunehmend stärker überprüft werden.“
Heutzutage bedarf es in Deutschland keiner Köpenickiade, um Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis zu erhalten:
Für Unternehmen, die sich mit dem Gedanken tragen, auslän­dische Mitarbeiter ins Land zu holen, hat RSB eine Checkliste und ein Merkblatt mit den einschlägigen Regeln –soweit sie bis jetzt eindeutig sind – entwickelt, das kostenlos per E-Mail an info@rsb-relocation.de angefordert werden kann.
Unternehmen, die sich für Relocation Services interessieren, erhalten nähere Informationen von RSB Deutschland GmbH in Frankfurt, Tel. 069-610947-0 oder per E-Mail an info@rsb‑relocation.de.

RSB Deutschland GmbH
Die 1990 von Helmut Berg gegründete RSB Deutschland GmbH gehört zu den ersten und führenden Anbietern von Relocation Services in Deutschland und Österreich. Über 140 Mitarbeiter in über 60 Städten bilden ein engmaschiges Netz an sozialer und lokaler Kompetenz. International kann RSB über die Mitgliedschaft im GlobalNet™ von Cendant Mobility Services Unternehmen in über 70 Ländern unterstützen.
RSB gehört mit dem geschäftsführenden Gesellschafter Helmut Berg zu den Schrittmachern der Branche. Durch die aktive Mitarbeit in Handelskammern sowie nationalen und internationalen Verbänden gibt RSB der Dienstleistung „Relocation Service“ wesentliche Impulse. So gehört RSB zu den Gründungsmitgliedern des Europäischen Relocation Verbands EuRA (European Relocation Association). EuRA entwickelt einheitliche und für die Mitglieder verbindliche Qualitätsstandards und achtet auf deren Einhaltung. Eine enge Kooperation besteht auch mit der EARP (European Academy of Relocation Professionals).
Mit dem Servicekonzept ‚Mobility Management’ geht RSB über das gängige Angebot von Relocation Services hinaus. Durch ein ganzheitliches Serviceangebot für Mitarbeiterentsendungen gibt RSB den betreffenden Mitarbeitern und deren Familien Sicherheit und Geborgenheit in einem fremden Land. Da der Mitarbeiter sich stressfrei sofort seiner eigentlichen Aufgabe widmen kann, erreichen Unternehmen mit RSB einen schnellen und zuverlässigen Return of Investment der Entsendekosten.

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